Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Held Massivholzbearbeitung GmbH für Gewerbliche Kunden
– im folgenden AGB genannt
Stand: Januar 2018
1. Geltung
1.1. Unsere AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen sowie Beratungen der Firma Held Massivholzbearbeitung und deren dafür autorisierte Mitarbeiter.
1.2. Anderslautender Vertragstexte wie Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.3. Unsere AGB werden in dieser Form immer Vertragsbestandteil, außer, wenn in beiderseitigem Einvernehmen gesonderte Bedingungen vereinbart werden. Diese sind zu ihrer Wirksamkeit jeweils durch den Geschäftsführer der Firma Held Massivholzbearbeitung gegenzuzeichnen.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Alle Angebote sind stets freibleibend.
2.2. Telefonische und mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung, bevor sie vertragswirksam werden.
2.3. Wir schließen vorsorglich eine Bestellung zu lasten Dritter aus. Als Vertragspartner akzeptieren wir in jedem Falle immer nur den Besteller und Zahlungspflichtigen.
2.4. Ein Antrag gilt immer dann als angenommen, wenn er durch die Firma Held Massivholzbearbeitung schriftlich bestätigt wurde.
2.5. Kommt der Kunde mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug, so ist die Firma Held Massivholzbearbeitung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
2.6. Die Held Massivholzbearbeitung weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass alle Produkte und Leistungen, die kundenbezogen gefertigt werden, im Falle einer Änderung im Nachgang, je nach Leistungsstand kostenpflichtig sind.
2.7. Im Falle einer Stornierung trägt der Kunde alle bis dahin angefallenen Kosten.
Die Kosten ermittelt die Firma Held Massivholzbearbeitung je nach Leistungsstand.
2.8. Für alle baulichen Genehmigungen ist der Kunde selbst verantwortlich. Dazu gehören alle Absprachen und Kosten mit dem Bauamt und ggf. Prüfstatiker. Die genehmigungsfähige Statik eines anerkannten Tragwerksplaners sowie eine Bauanzeige/Bauantrag sind nie Bestandteil eines Standardangebotes.
3. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug (Transportkosten s. Punkt 12)
3.1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf
den Käufer über.
3.2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
3.3. Die Lieferfrist verlängert sich- auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der
Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse
beim Käufer eintreten.
3.4. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen
sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
3.5. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
4. Zahlung
4.1. Rechnungslegung erfolgt über jede Sendung entsprechend des Versandtages.
Eine Lieferung nur gegen Vorkasse, Nachnahme, Scheck oder Bargeld bei Lieferung
wie auch Ermächtigung zum Bankeinzug behalten wir uns vor.
4.2. Wenn nicht anders vereinbart, gelten unsere allgemeinen Zahlungsbedingungen. Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit Gewährung von 2% Skonto oder innerhalb 20 Tagen rein netto.
4.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
4.4. Gerät der Käufer durch Mahnung (§286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug oder löste er einen Scheck bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
4.5. Eine Zahlungsverweigerung oder –Rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluß kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
5. Eigenschaften des Holzes
5.1. Holz ist ein Naturprodukt, seine naturgegebene Eigenschaft, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen
Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
5.2. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder
Haftungsgrund dar.
5.2. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
6. Preisstellung
6.1. Alle aufgeführten Preise sind Nettopreise, zuzüglich der gesetzlichen MwSt.
6.2. Alle Preise in Angeboten sind grundsätzlich nur 4 Wochen verbindlich.
6.3. Die aufgeführten Preise gelten nur für die ausdrücklich erwähnten Leistungen. Evtl. Nebenleistungen
sind nicht enthalten und müssen separat vereinbart werden.
6.4. Evtl. angebotene oder vereinbarte Sonderpreise erlöschen nach der genannten Friststellung automatisch.
7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
7.1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
Im übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.
7.2. Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation
erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
7.3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung,
Nachbesserung) festzulegen.
7.4. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.
7.5. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und 634a
Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
7.6. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung)
8. Sonderanfertigung und Warenrücknahme
8.1. Fertigung nach Kundenwunsch sowie von Sonderabmessungen sind in Absprache jederzeit möglich. Sie sind gesondert schriftlich zwischen dem Kunde und der Held Massivholzbearbeitung zu vereinbaren.
Sonderanfertigungen sind grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen.
8.2. Bestellte und ausgelieferte Ware wird nur unter Vorliegen triftiger Gründe und von uns ausdrücklich genehmigt, zurückgenommen. Dabei werden ausschließlich original verpackte Teile zurückgenommen, die dann nach Zählung und Begutachtung von uns zum berechneten Preis, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20% gutgeschrieben wird. Beschädigte oder weiterbearbeitete Artikel sind ausgeschlossen.
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
9.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuld-
verhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
9.2. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1.Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht,
behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo
gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
10.2.Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird
Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzliche Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
10.3.Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt,
soweit ihm Rechte dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
10.4.Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den,
den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Absatz 10.3., Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
10.5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des
Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkers oder Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest
ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs.10.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
10.6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die
Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht
berechtigt.
10.7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs.3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch
machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen
und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
10.8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen
Unterlagen zu unterrichten.
10.9. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum
Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
10.10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An-und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach
seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
11. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.1.Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck-und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit
der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers (Amtsgericht Hohenstein-Er.). Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
11.2.Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.